Allgemeine Bedingungen für Mietfahrzeuge (AGB)
Sehr geehrter Kunde, lhr Vertragspartner ist die Firma LOCAR GmbH. Die nachfolgenden Vermietbedingungen werden daher (soweit wirksam vereinbart) mit Vertragsabschluss über die Anmietung eines Fahrzeugs Inhalt des zwischen den Vertragspartnern zustande kommenden Vertrages. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch
1. Allgemeine Vermietbedingungen der Firma LOCAR GmbH
Geltungsbereich, Vertragsinhalt, anwendbares Recht
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von der LOCAR GmbH (im folgenden "Vermieter" genannt) gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann,
wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Fahrzeuges an den
Mieter vorbehaltlos vornimmt.
1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeuges.
1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet.
Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten
Gebrauchs gem. ยง545 BGB ist ausgeschlossen.
1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
2. Mindestalter, berechtigte Fahrer
2.1 Die Vermietung erfolgt nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz eines gültigen Führerscheins mit den erforderlichen Klassen
sind. Führerschein und Personalausweis sind vorzulegen.
2.2 Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden
Stornobedingungen (4.2).
2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gelenkt werden.
2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter
unverzüglich bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für sein eigenes einzustehen.
3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer
3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder gemäß des Mietvertrages.
3.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: die GEZ-Gebühr, die KFZ-Steuer, die KFZ-Versicherung und die festgelegte Kilometerlaufleistung.
3.3 Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Fahrzeuges an der Vermietstation und endet bei Rücknahme des Fahrzeugs durch die Mitarbeiter der
Vermietstation.
3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter dem Mieter den Preis lt. aktueller Preisliste.
Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu
vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.
3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann
anderweitig vermietet werden.
3.6 Treibstoff- und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.
4. Reservierung und Umbuchung
4.1 Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziffer 4.2 verbindlich
4.2 Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung / Auftragsbestätigung durch den Vermieter ist vom Kunden die erste Miete zu leisten
und die Sicherheit zu erbringen. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Im Falle eines vom Kunden veranlassten Rücktrittes
von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren, von der ersten bestätigten Buchung fällig:
- bis zu 70 Tagen vor Mietbeginn 10% des Mietpreises
- zwischen 69 bis 35 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises
- weniger als 35 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises
- am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises
5. Zahlungsbedingungen, Kautionen
5.1 Die nach dem Buchungsdaten berechnete erste Miete muss spätestens bis 35 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu gebenden Konto des
Vermieters gebührenfrei eingegangen sein.
5.2 Die Sicherheitsleistung muss spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei eingegangen sein.
5.3 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage zum Anmietdatum) werden Sicherheitsleistung und Mietpreis sofort fällig.
5.4 Die Sicherheit wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter und nach Ausgleich
aller offenen Posten erstattet.
5.5 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
6. Übergabe, Rücknahme
6.1 Bei der Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien zu unterzeichnen
ist. Entstehen durch das Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
6.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei der Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit den Mitarbeitern der Vermietstation eine abschließende Überprüfung des
Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen die im
Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei der Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters. Die Beschädigungen werden durch
einen Sachbeauftragten beziffert.
6.3 Alle Fahrzeuge werden an den Mieter sauber übergeben und sind von diesem in demselben sauberen Zustand wieder zurückzugeben.
Eine eventuell erforderliche Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters.
7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten
7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur
Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach
dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen
Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenen Gelände.
7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und
technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet
sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
7.3 Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden Ziff. 7.1 und 7.2 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos
kündigen.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen, spätestens
jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
8.2 Der Mieter hat den Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht, unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.
Unterlässt der Mieter - gleich aus welchem Grunde - die Erstellung eines Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist
der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.
8.3 Der Unfallbericht muss spätestens 48 Stunden nach dem Unfall vollständig ausgefüllt und unterschrieben an den Vermieter übergeben werden. Er muss
insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge enthalten.
9. Auslandsfahrten
9.1 Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
10. Mängel des Fahrzeugs
10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.
10.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Fahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter
anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht
offensichtlicher Mangel.
11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
11.1 Für die Dauer des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet am Mietfahrzeug sämtliche anfallende Reparaturen fachmännisch und auf eigene Kosten ausführen zu lassen, sofern diese nicht durch Garantien des Herstellers gedeckt sind oder von Dritten zu ersetzen sind. Die Zahlung der Mietraten ist fällig, auch wenn das Mietfahrzeug während der Mietzeit nicht genutzt werden kann.
12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung
von 250,00€ sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 2.500,00€ pro Schadensfall von der Haftung
freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
12.2 Die Haftungsstellung aus Ziff. 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
- - wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
- - wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
- - wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenhöhe gehabt.
- - wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
- - wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotenen Nutzung beruhen
- - wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen
- wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung beruhen
- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
13. Haftung des Vermieters, Verjährung
13.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfach Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur begrenzt und auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schäden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.
13.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit.
13.3 Ansprüche, die nach Ziff. 13.1 nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Ansprüchen begründenden Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des
Körpers, der Gesundheit und der Freiheit beruhen und solchen nach Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
14. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Fahrzeug wird zwischen den beiden Vertragsparteien die Geltung des deutschen Rechts vereinbart, weiterhin vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, Memmingen.